Stiftungssatzung

Satzung der Stiftung "IntEF-UAN"-International Environmental Foundation of the Kommunale Umwelt-AktioN UAN

(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2004)

Hinweis: Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "IntEF-U.A.N." (International Environmental Foundation of the Kommunale Umwelt-AktioN UAN).
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes in Deutschland sowie im Ausland.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Förderung von internationalen Umweltpartnerschaften;
b) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Sektor des Gewässerschutzes;
c) Angebote von Seminaren, Fachtagungen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen mit umweltbezogenen Themen;
d) Herausgabe von Schriften, Handlungsanleitungen und sonstigen Arbeitshilfen;
e) sonstige Initiativen zur Förderung von umweltschutzrelevanten Maßnahmen und Zielen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Im Einzelfall können auf Beschluss des Vorstandes die Vermögenserträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Organe

  1. Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand
b) das Kuratorium
c) der Beirat.

Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes, Vorsitz

  1. Der Vorstand wird vom Kuratorium berufen. Er besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des 1. Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Stifters benannt.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung der Mitglieder und ihre Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen.
  3. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen. Ergänzungen des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig.
  4. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftungsverwaltung allein weiter.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere

a) die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
d) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
e) die Regelung der Geschäftsführung.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich für die Stiftung aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8 Geschäftsgang, Beschlussregelung im Vorstand

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Beschlüsse im Wege schriftlicher Abstimmung können nur gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

§ 9 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss.
  3. Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom Vorstand festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
  4. Der Geschäftsführer hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums, Vorsitz

  1. Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Als Mitglieder fungieren

a) der Sprecher der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. sowie der 1. und 2. Vizepräsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (geborene Mitglieder),
b) vier weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. berufen werden.

Die Amtsdauer der nach Abs. 1 b) berufenen Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode beginnt am 1. September 2005 und wird auch für solche Kuratoriumsmitglieder wirksam, die zu diesem Zeitpunkt bereits dem Stiftungskuratorium angehören. Die gem. Abs. 1 b) dem Kuratorium angehörenden Mitglieder sollen möglichst rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode berufen werden. Wiederberufung dieser Mitglieder und ihre Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Kuratoriumsmitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt des neuen Kuratoriums weiter. Ausgeschiedene Kuratoriumsmitglieder sollen von der Mitgliederversammlung der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. ersetzt werden. Ergänzungen des Kuratoriums während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Kuratoriums zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten sowie zweiten Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und stellt sicher, dass der Stifterwille beachtet wird.
  2. Aufgabe des Kuratoriums ist insbesondere die Beschlussfassung über

a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) den Jahresbericht einschließlich der Vermögensübersicht, den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie den Prüfungsbericht,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen (§ 16), die Aufhebung der Stiftung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (§ 17).
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 12 Geschäftsgang, Beschlussregelung im Kuratorium

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter lädt die Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Kuratoriumsmitglieder in der Sitzung anwesend sind.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
  5. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 13 Zusammensetzung des Beirats, Vorsitz

  1. Der Beirat besteht aus solchen Zustiftern, die mindestens einen Betrag von 20.000,00 EURO als Zustiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt haben.
  2. Der Beirat konstituiert sich, sobald drei Zustifter vorhanden sind, welche die Voraussetzungen nach Abs. (1) erfüllen.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Rechte und Pflichten des Beirats

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand und das Kuratorium bei der Verwaltung der Stiftung.
  2. Der Beirat wirkt ferner bei der Änderung des Stiftungszwecks, der Aufhebung der Stiftung und der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gem. § 17 mit.
  3. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich für die Stiftung aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 15 Geschäftsgang, Beschlussregelung im Beirat

  1. Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
  2. Der Vorsitzende oder sein Vertreter lädt die Beiratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Über die Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
  5. Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder sowie der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

§ 16 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
  2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
  3. Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  4. Der Änderungsbeschluss sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde; sie sind dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 17 Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sowie der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Stifters.
  2. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
  3. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Stiftungsaufsicht

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Hannover. Ihr obliegt die Staatsaufsicht über die Stiftung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
  3. Der Vorstand ist gem. § 11 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane unverzüglich anzuzeigen sowie innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung nebst Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

§ 19 Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
Hannover, den 19. April 2001/13. Dezember 2004